Infos zu Krankenfahrt
Fahrservice Herrmann ist für Sie da.
Wenn Sie krank sind, ist Mobilität besonders wichtig. Wir holen Sie ab und bringen Sie wieder nach Hause.
Fahren Sie mit uns – bequemer geht’s nicht!
Was sind Krankenfahrten?
Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet in diesen Fällen nicht statt.
Arbeits-, Arbeitswege- oder Schulunfall
Benötigen Sie eine Krankenfahrt aufgrund eines Arbeits- oder Schulunfalls, dann ist Fahrservice Herrmann Ihr richtiger Partner. Wir rechnen diese Fahrten direkt mit der Berufsgenossenschaft ab, ohne dass Sie die Fahrkosten bar bezahlen müssen. Voraussetzung ist, dass wir eine Verordnung einer Krankenbeförderung erhalten, auf der „Arbeitsunfall“ oder „Schulunfall“ vermerkt ist.
Die Verordnung einer Krankenbeförderung erhalten Sie von Ihrem Arzt.
Übrigens: Ihre Krankenkasse übernimmt in vielen Fällen die Kosten für Fahrten mit einem Taxi bzw. Fahrservice. Wir machen es Ihnen so bequem wie möglich, indem wir direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen – weniger Stress für Sie!
Folgende Krankenfahrten führen wir aus
(sofern während der Fahrt keine medizinische Versorgung nötig oder zu erwarten ist)
- Krankenhauseinweisung und Entlassung
- Zur ambulanten Behandlung
- Dialysefahrten
- Zur Bestrahlungstherapie
- Zur Chemotherapie (parenterale onkologische Chemotherapie und parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie)
- Zur Reha und Kur
Privat krankenversichert
Als Privatversicherter rechnen Sie Krankenfahrten in der Regel direkt mit Ihrer privaten Krankenkasse ab. Dazu benötigen Sie lediglich eine Verordnung einer Krankenbeförderung von Ihrem Arzt und von uns eine Quittung bzw. Rechnung über den Fahrpreis.
Fahren Sie häufig oder regelmäßig, dann bieten wir Ihnen den bequemen Weg der Sammelrechnung an. Sie erhalten detaillierte Rechnungen, die Sie einfach überweisen, statt jede Fahrt einzeln zu bezahlen.
Gesetzlich krankenversichert
Als gesetzlich Versicherter haben Sie viele Möglichkeiten, Ihre Krankenfahrten mit Fahrservice Herrmann abzuwickeln. Die gesetzlichen Regelungen hierzu gliedern sich in drei Kategorien.
Die drei Kategorien im Überblick
Welche Belege wir bei Fahrtantritt für die direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse benötigen
a) Krankenhausbehandlung
Einweisung oder Entlassung, voll- oder teilstationär (gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
Genehmigung der Krankenkasse: Ja (nicht bei Einweisung/Entlassung)
Verordnung Krankenbeförderung: Ja
Zuzahlung Eigenanteil: Ja, alternativ Barzahlung bei fehlenden Belegen
Keine Zuzahlung bei gültigem Befreiungsausweis oder bei Verlegung von Krankenhaus zu Krankenhaus.
b) Ambulante Operation
Vor- oder Nachbehandlung bei ambulanter OP (gem. § 115b SGB V).
Genehmigung der Krankenkasse: Ja
Verordnung Krankenbeförderung: Ja
Zuzahlung Eigenanteil: Ja, alternativ Barzahlung bei fehlenden Belegen
Genehmigungen müssen vor der Behandlung vorliegen — sonst ist die Fahrt selbst zu zahlen.
c) Ambulante Behandlung
Dialyse-, Chemo- oder Strahlentherapie, Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder Pflegegrad 2/3, Arzt, Massagen, Krankengymnastik u. a.
Genehmigung der Krankenkasse: Ja
Verordnung Krankenbeförderung: Ja
Zuzahlung Eigenanteil: Ja, alternativ Barzahlung bei fehlenden Belegen
Wird laut Krankenkasse nur bei erster und letzter Fahrt Zuzahlung fällig, kassieren wir zur Vereinfachung bei der ersten Fahrt.
Hinweise für gesetzlich Krankenversicherte
Gesetzliche Zuzahlung / Eigenanteil
Die gesetzliche Zuzahlung ist je einfache Fahrtrichtung zu zahlen. Hin- und Rückfahrten mit Wartezeit werden wie zwei Fahrten gezählt. Der Eigenanteil beträgt 10 % des Fahrpreises, mindestens aber 5,00 € und maximal 10,00 €.
Verordnung einer Krankenbeförderung
Die Verordnung stellt der behandelnde Arzt aus, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn eine Behandlung notwendig ist, Ihnen aber öffentliche Verkehrsmittel aufgrund Ihrer Einschränkung nicht zuzumuten sind oder die Gesundung beeinträchtigt wird. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Arzt.
Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse
Genehmigungen sind bei allen ambulanten Krankenfahrten der Kategorien b) und c) notwendig. Erteilte Genehmigungen werden von der Krankenkasse mit einem Schreiben oder Stempel auf der Rückseite der Verordnung bescheinigt und müssen uns vor Fahrtantritt vorliegen. Bitte sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse.
Bei fehlender Genehmigung führen wir die Fahrt gern gegen Barzahlung aus. Bei nicht planbaren Fahrten, die z. B. wegen akuter Erkrankung notwendig werden und bei denen wegen geschlossener Kassen-Geschäftsstellen keine Genehmigung eingeholt werden kann, ist eine nachträgliche Genehmigung im Einzelfall möglich.
Begleitpersonen
Laut Krankentransportrichtlinien der Krankenkassen ist die Beförderung von Begleitpersonen kostenfrei, solange die Begleitung stattfindet. Ist z. B. bei einer Krankenhauseinweisung der Patient abgesetzt, ist die Begleitperson für den Rückweg selbst verantwortlich. Auf Wunsch fahren wir die Begleitperson gegen eine Gebühr zu ihrem Wunschziel.
Hinweise für den Arzt
Weitere Informationen finden Sie in den Krankentransportrichtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V). Die Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend medizinisch notwendig sein. Die Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit erfolgt auf der Verordnung in Abschnitt 2.
Die Notwendigkeit der auf dem direkten Weg zu erfolgenden Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen. Sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel fahren. Ggf. muss auch die Wartezeit angekreuzt sein.
Fragen zu Ihrer Krankenfahrt?
Rufen Sie uns an oder stellen Sie direkt eine Anfrage.